WER ZAHLT?
DIE PFLEGEVERSICHERUNG (SGB XI)

Seit 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Haken in einem Kreis aus Pfeilen

Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen seit Januar 2017 alle Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbständigkeit. Entsprechend des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.

Wie selbständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem.
Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

WER BEANTRAGT EINEN PFLEGEGRAD
UND WAS PASSIERT DANACH?

Erster Ansprechpartner ist Ihre Pflegekasse. Bitten Sie um einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad. In den meisten Fällen reicht ein Telefonat aus und der Antrag wird Ihnen zugeschickt. Dies kann natürlich auch schriftlich erfolgen.

Kalender mit einer Uhr

Vorbereitung auf den Gutachtertermin

Ist der Antrag bei Ihrer Pflegekasse eingegangen, wird sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragen, bei Ihnen zuhause ein Pflegegutachten zu erstellen. Je besser Sie vorbereitet sind, umso einfacher ist es den optimalen Pflegegrad zu erhalten.

Deshalb als Tipp, führen Sie ein Pflegetagebuch, ein Aufwand, der sich lohnt!

Das Pflegetagebuch bekommen Sie oft von Ihrer Pflegekasse zusammen mit dem Antrag mitgeschickt, um nachweisen zu können, wie hoch der tatsächliche Pflegebedarf ist. An dieser Stelle sollten Sie auch überlegen, ob die spätere Versorgung mit professioneller Unterstützung erfolgen soll. Wir sind Ihnen gerne behilflich, um Ihre Chancen auf den optimalen Pflegegrad zu erhöhen. Professionelle Unterstützung schafft Entlastung und sichert die Versorgung. Wir beraten Sie gern und nehmen Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf!

Papierrolle in weiß und Orange

Höherstufung und/oder Widerspruch?

Bei einer Höherstufung soll der veränderte und erhöhte Pflegebedarf ermittelt werden, mit dem Ziel, einen höheren Pflegegrad zu erhalten. Der Ablauf der erneuten Begutachtung ist wie bei einer Erstbegutachtung, machen Sie sich deshalb keine unnötigen Sorgen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird genau den gleichen Fragenkatalog mit Ihnen durchgehen. Der Widerspruch kann immer dann eingelegt werden, wenn man mit einem zuerkannten Pflegegrad durch den MDK nicht einverstanden ist. Dies kann bei der Erstbegutachtung sein oder aber nach einem Höherstufungsantrag.

Achtung: Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheides der Pflegekasse.

NICHT DEN ERWARTETEN PFLEGEGRAD ERHALTEN?
SO GEHT’S WEITER

Nutzen Sie die Möglichkeit und lassen sich durch eine unserer Pflegefachkräfte beraten. Falls gewünscht, begleiten wir Sie während der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Damit erhöhen Sie deutlich die Chancen, den richtigen Pflegegrad zu erhalten.

PFLEGEGRADE – DEFINITION

Pflegestufen Definition

DIE FINANZIELLEN LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK

Pflegegrade
Geldleistung
ambulant
Sachleistung
ambulant
Entlastungsbetrag ambulant
(zweckgebunden)
Pflegegrad 1
0 €
0 €
125,00 €
Pflegegrad 2
316,00 €
724,00 €
125,00 €
Pflegegrad 3
545,00 €
1316,00 €
125,00 €
Pflegegrad 4
728,00 €
1693,00 €
125,00 €
Pflegegrad 5
901,00 €
2095,00 €
125,00 €

Die Pflegesachleistung

Die komplette Pflege wird durch einen Pflegedienst übernommen. Der Sachleistungsbetrag des zuerkannten Pflegegrades wird auf Ihren Wunsch hin vom Pflegedienst anhand des abgesprochenen Leistungsumfanges aufgebraucht. Der pflegebedürftigen Person wird keine Geldleistung gezahlt.

Die Kombinationsleistung

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teil der Pflege selbst zu übernehmen und zusätzlich einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Sachleistung des Pflegedienstes wird prozentual gewertet und der nicht verbrauchte Anteil dem Pflegebedürftigen als Geldleistung gezahlt.

Die Pflegegeldleistung

Die pflegebedürftige Person beauftragt für seine Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung, Angehörige oder Bekannte.
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person auf das Bankkonto überwiesen.

Wichtig! TIPP für Pflegegeldempfänger

Empfänger von Geldleistungen sind verpflichtet, bei Pflegegrad 2 oder 3, mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 oder 5 einmal vierteljährlich, einen Pflegeeinsatz nach § 37,3 SGB XI durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen und sich beraten zu lassen. Für diesen Einsatz können Sie uns gerne ansprechen.

Wird das versäumt, kann Ihnen die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen, oder sogar komplett streichen.

Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse, für diesen Einsatz können Sie uns gerne ansprechen.

Nutzen Sie diese Chance!

Auch bei Pflegegrad 1 haben Sie den Anspruch, diese für Sie kostenlose Leistung, 2 x jährlich in Anspruch zu nehmen.
Wir informieren Sie und Ihre Angehörige gerne darüber, welche Ansprüche Sie im Rahmen der Pflegeversicherung und Ihres Pflegegrades haben, auch zu Höherstufungsanträgen.
Ihre Fragen zur Beschaffung von Hilfsmitteln (Pflegebett, Badewannenlifter, Rollator, Inkontinenzeinlagen, Handschuhe, etc), zu Hebe- und Lagerungstechniken, zur Wohnraumanpassung werden ebenfalls besprochen.

Was bleibt übrig?

Nutzen Sie zur Errechnung des Pflegegeldes unseren Pflegegeldrechner.

Wie stelle ich den Antrag?

Nutzen Sie im Downloadbereich zur Antragstellung einen unserer Vordrucke.

Amt für Grundsicherung

Übersteigen die Kosten der Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung, haben Sie, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und mindestens den Pflegegrad 2 haben, Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Dieses wird vom Amt für Grundsicherung geprüft. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung. Solange keine Genehmigung des Sozialamtes vorliegt, sind Sie evtl. verpflichtet, die entstehenden Kosten selbst zu tragen.